Ja, das Anfangsvermögen wird beim Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung in Deutschland indiziert. Das bedeutet: Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten wird auf den Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt und dann mit dem Verbraucherpreisindex (Inflationsausgleich) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (meistens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) hochgerechnet. Dadurch wird die Inflation während der Ehezeit berücksichtigt, sodass das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichbar ist. Rechtsgrundlage ist § 1376 Abs. 2 BGB: > „Das Anfangsvermögen ist mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland auf den Zeitpunkt des Endvermögens umzurechnen.“ Das Ziel ist, eine gerechte Vermögensaufteilung zu ermöglichen, indem Wertsteigerungen, die nur auf Inflation beruhen, nicht als Zugewinn gewertet werden. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/eherecht/zugewinnausgleich_node.html).