Wen bezeichnet das Gesetz als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe?

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Das Gesetz bezeichnet in § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe) die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind in der Regel: 1. **Juristische Personen des privaten Rechts** (z.B. eingetragene Vereine, Stiftungen), 2. **Kirchliche und religiöse Gemeinschaften**, 3. **Andere Vereinigungen**, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllen. Diese Voraussetzungen umfassen unter anderem die fachliche und personelle Eignung sowie die Gewährleistung einer den Zielen des SGB VIII entsprechenden Arbeit. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 75 SGB VIII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__75.html).

Kategorie: Recht Tags: Gesetz Jugendhilfe Träger

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