Ja, das Amtsgericht kann den Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört, ablehnen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. **Hintergrund:** Das Grundstück steht im Eigentum der GbR, nicht im Eigentum der einzelnen Gesellschafter. Ein einzelner Gesellschafter kann daher grundsätzlich nicht ohne Weiteres die Zwangsversteigerung des gesamten GbR-Grundstücks beantragen. Die Verfügung über das Grundstück (z.B. Verkauf, Belastung, Versteigerung) erfordert grundsätzlich die Mitwirkung aller Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. **Ablehnungsgründe durch das Amtsgericht können sein:** - Der Antragsteller ist nicht alleiniger Eigentümer oder nicht zur alleinigen Verfügung berechtigt. - Die GbR als Eigentümerin ist nicht ordnungsgemäß vertreten. - Es fehlt die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder die erforderliche Vertretung der GbR. - Der Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. **Rechtliche Grundlage:** § 18 Abs. 1 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) verlangt, dass der Antragsteller zur Verfügung über das Grundstück berechtigt ist. Bei einer GbR ist das in der Regel nur die GbR selbst, vertreten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter. **Fazit:** Das Amtsgericht prüft im Verfahren, ob der Antragsteller zur Stellung des Antrags berechtigt ist. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag abgelehnt. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Justizportal des Bundes und der Länder](https://www.justiz.de/). **Hinweis:** Im Einzelfall kann die rechtliche Situation komplex sein, insbesondere bei Streitigkeiten innerhalb der GbR. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen.