Darf das Amtsgericht einem Berufsbetreuer das ärztliche Gutachten des Klienten zusenden?

Antwort

Das Amtsgericht darf einem Berufsbetreuer in der Regel Informationen über den Klienten zur Verfügung stellen, die für die Ausübung seiner Aufgaben relevant sind. Dazu kann auch ein ärztliches Gutachten gehören, sofern dies im Interesse des Klienten und zur Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben notwendig ist. Allerdings müssen dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Es ist wichtig, dass die Weitergabe der Informationen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und der Schutz der persönlichen Daten des Klienten gewährleistet ist.

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