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Müssen sich Alt-Syndici in Hessen als Syndikusrechtsanwälte zulassen?
Antwort vomIn Hessen – wie auch im übrigen Deutschland – gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (Syndikusgesetz) am 1. Januar 2016 eine klare Regelung: Wer als Syndikusrechtsanwalt tätig sein möchte, muss sich als solcher bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zulassen (§ 46a BRAO). **„Alt-Syndici“** sind Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2016 als Syndikus (also als angestellte Rechtsanwälte in Unternehmen, Verbänden etc.) tätig waren, aber nicht als Rechtsanwalt zugelassen waren oder nur als „normaler“ Rechtsanwalt (ohne Zusatz „Syndikusrechtsanwalt“). **Pflicht zur Zulassung:** - Wer als Syndikusrechtsanwalt tätig sein und insbesondere die anwaltlichen Privilegien (z.B. Rentenversicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung) in Anspruch nehmen möchte, muss sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen. - Für „Alt-Syndici“ gab es eine Übergangsregelung (§ 231 Abs. 4 BRAO), die es ermöglichte, innerhalb einer bestimmten Frist (bis 30. September 2016) einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu stellen, um die berufsständische Versorgung lückenlos fortzusetzen. - Wer diese Frist versäumt hat, kann sich weiterhin als Syndikusrechtsanwalt zulassen, verliert aber ggf. Ansprüche auf die rückwirkende Einbeziehung in die Versorgung. **Fazit:** Auch „Alt-Syndici“ in Hessen müssen sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen, wenn sie die entsprechenden Rechte und Pflichten eines Syndikusrechtsanwalts (z.B. Rentenversicherung über das Versorgungswerk) in Anspruch nehmen wollen. Ohne Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine Tätigkeit als solcher im rechtlichen Sinne nicht möglich. **Weitere Informationen:** - [Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main – Informationen für Syndikusrechtsanwälte](https://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/anwalt-werden/syndikusrechtsanwalt/) - [BRAO § 46 ff. – Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__46.html)
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