Was bedeutet: Der Überlebende von uns soll auch im Falle seiner Wiederverheiratung der alleinige Erbe des Erstversterbenden sein?

Antwort vom

Gemeint ist eine typische Klausel aus einem gemeinschaftlichen Testament (oft „Berliner Testament“): - **„Überlebender von uns“**: der Ehepartner, der nach dem anderen noch lebt. - **„Erstversterbender“**: der Ehepartner, der zuerst stirbt. - **Aussage der Klausel**: Stirbt einer von euch, dann **erbt der überlebende Ehepartner den Nachlass des zuerst Verstorbenen allein** (Alleinerbe) – **und zwar auch dann, wenn der Überlebende später erneut heiratet**. Praktische Folge: Eine spätere Wiederverheiratung soll **nicht** dazu führen, dass z. B. Kinder oder der neue Ehepartner beim **ersten Erbfall** etwas vom Nachlass des zuerst Verstorbenen bekommen; der Überlebende bleibt Alleinerbe dieses Nachlasses. (Was der Überlebende später mit dem geerbten Vermögen macht bzw. wer beim **zweiten** Erbfall erbt, hängt von den weiteren Regelungen im Testament ab.)

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