Die Schenkung eines Hauses von der Mutter an eines von vier Kindern hat im Erbfall mehrere rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf das Erbrecht und den Pflichtteil: **1. Pflichtteilserg...
Gemeint ist eine typische Klausel aus einem gemeinschaftlichen Testament (oft „Berliner Testament“): - **„Überlebender von uns“**: der Ehepartner, der nach dem anderen noch lebt. - **„Erstversterbender“**: der Ehepartner, der zuerst stirbt. - **Aussage der Klausel**: Stirbt einer von euch, dann **erbt der überlebende Ehepartner den Nachlass des zuerst Verstorbenen allein** (Alleinerbe) – **und zwar auch dann, wenn der Überlebende später erneut heiratet**. Praktische Folge: Eine spätere Wiederverheiratung soll **nicht** dazu führen, dass z. B. Kinder oder der neue Ehepartner beim **ersten Erbfall** etwas vom Nachlass des zuerst Verstorbenen bekommen; der Überlebende bleibt Alleinerbe dieses Nachlasses. (Was der Überlebende später mit dem geerbten Vermögen macht bzw. wer beim **zweiten** Erbfall erbt, hängt von den weiteren Regelungen im Testament ab.)
Die Schenkung eines Hauses von der Mutter an eines von vier Kindern hat im Erbfall mehrere rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf das Erbrecht und den Pflichtteil: **1. Pflichtteilserg...
Die **Testierfähigkeit** im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein wirksames Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie ist...
Wenn beide Ehepartner bei der Eheschließung kein Vermögen besitzen („unvermögend“ sind), ist für die Verteilung des Vermögens beim Tod eines Ehepartners entscheid...
Bei gesetzlicher Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe vollständig getrennt. Im Todesfall eines Ehepartners wird das Vermögen des Verstorbenen nach...