Ja, beim aggressiven Notstand nach § 904 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss derjenige, der eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, dem Eigentümer der Sache Schadenersatz leisten. Der aggressive Notstand unterscheidet sich vom defensiven Notstand (§ 228 BGB) dadurch, dass beim aggressiven Notstand eine fremde Sache beeinträchtigt wird, um eine Gefahr abzuwenden, während beim defensiven Notstand die Gefahr von der Sache selbst ausgeht.