Sind Ärzte von der umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Pkw-Nutzung ausgenommen?

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**Ja – Ärzte können bei der privaten Pkw-Nutzung umsatzsteuerlich faktisch ausgenommen sein, aber nicht wegen ihres Berufs an sich, sondern nur dann, wenn für das Fahrzeug kein oder nur insoweit kein Vorsteuerabzug bestand.** Die entscheidende Folge ist: Ohne vorherigen Vorsteuerabzug fällt auf die Privatnutzung regelmäßig keine Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe an. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150872/)) ## Entscheidend ist nicht „Arzt“, sondern der Vorsteuerabzug Ärztliche Heilbehandlungen sind in Deutschland oft nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Wer überwiegend solche steuerfreien Umsätze ausführt, ist beim Pkw häufig nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Genau deshalb kann die spätere private Nutzung umsatzsteuerlich außen vor bleiben. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150872/)) Der BFH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass z. B. die Privatnutzung eines Gegenstands durch einen Arzt nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die Voraussetzungen für die Besteuerung dem Grunde nach fehlen – insbesondere wegen fehlenden Vorsteuerabzugs. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150872/)) ## Wann Umsatzsteuer auf die Privatnutzung anfällt Umsatzsteuer auf die private Pkw-Nutzung entsteht nur, wenn der dem Unternehmen zugeordnete Wagen beim Erwerb oder bei laufenden Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Dann ist die Privatnutzung eine unentgeltliche Wertabgabe. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410122/)) Das ist der wichtige Unterschied: Ein Arzt mit ausschließlich steuerfreien Heilbehandlungen ist oft nicht vorsteuerabzugsberechtigt – dann meist keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung. Ein Arzt mit zusätzlich steuerpflichtigen Umsätzen oder anteiligem Vorsteuerabzug kann dagegen sehr wohl Umsatzsteuer auf die Privatnutzung schulden. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410122/)) ## Typisches Missverständnis Viele verwechseln Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Die private Pkw-Nutzung kann einkommensteuerlich als Entnahme bzw. nach der 1-%-Methode relevant sein, obwohl umsatzsteuerlich keine Besteuerung der Privatnutzung erfolgt. Der BFH hat gerade für die Umsatzsteuer klargestellt, dass die 1-%-Regelung nicht schon automatisch die Umsatzsteuerpflicht auslöst. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150872/)) ## Praktische Konsequenz Für Ärzte gibt es **keine pauschale Berufs-Ausnahme**. Es gibt nur die sachliche Ausnahme über den fehlenden Vorsteuerabzug. Konkret heißt das: - **kein Vorsteuerabzug aus Anschaffung/Betriebskosten** → regelmäßig **keine Umsatzsteuer** auf die Privatnutzung - **teilweiser Vorsteuerabzug** → **anteilige Umsatzsteuer** auf die private Nutzung möglich - **voller Vorsteuerabzug** → Privatnutzung grundsätzlich **umsatzsteuerpflichtig** ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410122/)) Die präziseste Antwort lautet daher: **Ärzte sind nicht automatisch ausgenommen; ausgenommen ist nur die Privatnutzung von Pkw, soweit der Wagen wegen steuerfreier ärztlicher Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.** ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201150872/))

Kategorie: Recht Tags: Ärzte Umsatzsteuer Pkw

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