Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]
Nein, ein abgewählter Vorstand darf keine Handlungen mehr im Namen des Vereins oder der Organisation vornehmen, auch wenn er behauptet, dass die Abwahl nicht ordnungsgemäß oder satzungskonform erfolgt sei. Solange die Abwahl nicht rechtlich angefochten und für ungültig erklärt wurde, ist die Abwahl wirksam und der Vorstand hat keine Befugnisse mehr. Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die Situation zu klären und mögliche rechtliche Schritte zu unternehmen.
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]