Ja – grundsätzlich auch für ältere, schon vorher gekaufte Geräte. Entscheidend ist nicht das Kaufdatum vor dem 31. Juli, sondern ob die Regeln in deinem Land schon gelten und...
Schließt die Umsetzung einer EU-Richtlinie eine abstrakte Normenkontrolle gegen das Gesetz aus?
Antwort vomNein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**. - **Prüfungsmaßstab bleibt das Grundgesetz:** Auch ein Umsetzungsgesetz ist deutsches Recht und kann am GG gemessen werden. - **Aber: eingeschränkte inhaltliche Kontrolle, wenn kein Umsetzungsspielraum besteht:** Soweit der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie **zwingend** festgelegt ist („kein Spielraum“), kann das BVerfG die Norm nicht einfach am GG „wegprüfen“, ohne den Anwendungsvorrang/Bindungen des Unionsrechts zu berücksichtigen. In solchen Konstellationen verlagert sich die Klärung typischerweise auf die **Unionsrechts-Ebene** (Auslegung/Gültigkeit der Richtlinie durch den EuGH), während das BVerfG nur in seinen **unionsrechtsspezifischen Kontrollvorbehalten** eingreift (insb. Identitätskontrolle/ultra-vires in engen Grenzen). - **Besteht Umsetzungsspielraum,** bleibt eine „normale“ verfassungsrechtliche Prüfung des nationalen Ausgestaltungsteils möglich. Kurz: **Kein Zulässigkeitshindernis**, aber die **Begründetheit/Prüfungstiefe** hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Richtlinie dem deutschen Gesetzgeber Spielraum lässt.