Nein. Die Umsetzung einer EU‑Richtlinie steht der **Zulässigkeit** einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG) grundsätzlich **nicht entgegen**. - **Prüfungsmaßstab bleibt das Grundgesetz:** Auch ein Umsetzungsgesetz ist deutsches Recht und kann am GG gemessen werden. - **Aber: eingeschränkte inhaltliche Kontrolle, wenn kein Umsetzungsspielraum besteht:** Soweit der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie **zwingend** festgelegt ist („kein Spielraum“), kann das BVerfG die Norm nicht einfach am GG „wegprüfen“, ohne den Anwendungsvorrang/Bindungen des Unionsrechts zu berücksichtigen. In solchen Konstellationen verlagert sich die Klärung typischerweise auf die **Unionsrechts-Ebene** (Auslegung/Gültigkeit der Richtlinie durch den EuGH), während das BVerfG nur in seinen **unionsrechtsspezifischen Kontrollvorbehalten** eingreift (insb. Identitätskontrolle/ultra-vires in engen Grenzen). - **Besteht Umsetzungsspielraum,** bleibt eine „normale“ verfassungsrechtliche Prüfung des nationalen Ausgestaltungsteils möglich. Kurz: **Kein Zulässigkeitshindernis**, aber die **Begründetheit/Prüfungstiefe** hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Richtlinie dem deutschen Gesetzgeber Spielraum lässt.