Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]
Nein, ein abgewählter Vereinsvorstand darf keine Handlungen im Namen des Vereins vornehmen. Sobald ein Vorstand abgewählt wurde, verliert er seine Vertretungsbefugnis und darf keine Entscheidungen oder Handlungen mehr im Namen des Vereins treffen. Solche Handlungen wären unberechtigt und könnten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist wichtig, dass der Verein die Abwahl ordnungsgemäß dokumentiert und die zuständigen Stellen, wie z.B. das Vereinsregister, informiert, um Missverständnisse zu vermeiden.
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]