Ein neues Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG) ist handlungschtigt, sobald es bestellt wurde. Die Bestellung erfolgt in der Regel durch den Aufsichtsrat. Allerdings ist die Vertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds nach außen erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Das bedeutet, dass das Vorstandsmitglied zwar intern ab dem Zeitpunkt der Bestellung handeln kann, jedoch nach außen hin erst ab der Eintragung im Handelsregister rechtlich verbindlich auftreten kann.