Ab wann gilt eine Mauer nicht mehr als Einfriedung nach Niedersächsischer Bauordnung?

Antwort

In Niedersachsen gilt eine Mauer auf einem Grundstück in der Regel als Einfriedung, solange sie den Zweck der Abgrenzung des Grundstücks erfüllt. Nach der Niedersächsischen Bauordnung und dem Nachbarschaftsrecht kann eine Mauer jedoch dann nicht mehr als Einfriedung angesehen werden, wenn sie bestimmte Höhen überschreitet oder wenn sie nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dient, beispielsweise wenn sie als Sichtschutz oder Lärmschutz dient und dadurch die Nachbarrechte beeinträchtigt. Die genauen Regelungen können variieren, daher ist es ratsam, die spezifischen Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung sowie die Vorschriften des Nachbarschaftsrechts zu konsultieren. In vielen Fällen ist eine Mauer, die höher als 2 Meter ist oder die Abstandsflächen nicht einhält, nicht mehr als Einfriedung zulässig. Bei Unsicherheiten kann auch eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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