Ist § 650f BGB auch auf Werklieferungsverträge anwendbar?

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Ja, § 650f BGB ist auch auf Werklieferungsverträge anwendbar. Der § 650f BGB regelt die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Bauverträge, sondern auch für Werklieferungsverträge, die nach § 650 BGB als Werkverträge behandelt werden. Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer die Herstellung und Lieferung eines herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Gegenstands schuldet.

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