In dem Mandatsvertrag wird festgelegt, dass die Auftragnehmerin verpflichtet ist, sämtliche Sozialleistungen eigenständig zu berechnen und abzurechnen.
§ 42 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) regelt die Verjährung von Ansprüchen im Sozialrecht. Hier ist der genaue Wortlaut des Paragraphen: **§ 42 Verjährung** (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, soweit nicht gesetzlich eine andere Verjährungsfrist bestimmt ist. (2) Die Verjährung wird durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs bei dem Leistungsträger oder durch Klageerhebung gehemmt. (3) Die Verjährung wird auch durch Verhandlungen zwischen dem Berechtigten und dem Leistungsträger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Die Hemmung endet, wenn einer der Beteiligten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (4) Die Verjährung wird ferner gehemmt, solange der Berechtigte durch höhere Gewalt an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist. Weitere Informationen und den vollständigen Text des SGB I findest du auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Justiz: [SGB I](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__42.html).
In dem Mandatsvertrag wird festgelegt, dass die Auftragnehmerin verpflichtet ist, sämtliche Sozialleistungen eigenständig zu berechnen und abzurechnen.