Das Misstrauensvotum ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 67 geregelt. Dieser Artikel beschreibt das Verfahren, wie der Bundestag einem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen kann. Ein Misstrauensvotum kann nur auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages durchgeführt werden. Wenn der Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen beschließt, dass das Vertrauen in den Kanzler entzogen wird, ist dieser abgewählt. Der Bundeskanzler kann jedoch auch einen Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum stellen, bei dem gleichzeitig ein neuer Kanzler gewählt werden muss. Dies bedeutet dass der Bundestag nicht nur den alten Kanzler absetzen, sondern auch einen neuen Kanzler wählen muss, um eine L in der Exekutive zu vermeiden. Das Verfahren soll sicherstellen, dass die Regierung stabil bleibt und nicht ohne eine klare Nachfolgeregelung abgesetzt wird.