Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland kann nur durch ein besonderes Verfahren geändert werden, das in Artikel 79 des Grundgesetzes festgelegt ist. Hier sind die wesentlichen Schritte: 1. **Initiative**: Ein Änderungsantrag kann entweder von der Bundesregierung, dem Bundestag oder dem Bundesrat eingebracht werden. 2. **Beschluss im Bundestag**: Der Änderungsantrag muss im Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das bedeutet, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen müssen. 3. **Beschluss im Bundesrat**: Auch der Bundesrat muss der Änderung mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zustimmen. 4. **Ewigkeitsklausel**: Bestimmte Teile des Grundgesetzes, wie die Grundsätze der Menschenwürde, die Grundrechte, die föderale Struktur und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung, dürfen gemäß Artikel 79 Absatz 3 (die sogenannte "Ewigkeitsklausel") nicht geändert werden. Weitere Informationen zum Grundgesetz und dessen Änderung sind auf der offiziellen Website des Deutschen Bundestages zu finden: [Deutscher Bundestag - Grundgesetz](https://www.bundestag.de/gg).