Gibt es in Rheinland-Pfalz für Beigeordnete mit Geschäftsbereich nach mindestens zwei Wahlperioden eine Art Ehrensold im Ruhestand?

Antwort vom

**Nein: Für Beigeordnete mit Geschäftsbereich in Rheinland-Pfalz gibt es keinen „Ehrensold“ allein deshalb, weil sie mindestens zwei Wahlperioden im Amt waren.** Entscheidend ist der Unterschied zwischen **ehrenamtlichen** und **hauptamtlichen** Beigeordneten: ## Ehrensold betrifft grundsätzlich das Ehrenamt Der rheinland-pfälzische Ehrensold ist historisch für frühere **ehrenamtliche** Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher gedacht. Das ergibt sich auch aus der Begründung des Landes, wonach mit dem Ehrensold das langjährige **ehrenamtliche Engagement** gewürdigt wird. ([mdi.rlp.de](https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/ebling-taetigkeit-in-kommunalem-ehrenbeamtenverhaeltnis-wuerdigen)) Ein Beigeordneter **mit Geschäftsbereich** ist in der Praxis regelmäßig gerade **kein ehrenamtlicher Beigeordneter**, sondern ein **hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter auf Zeit**. Für diese Gruppe läuft die Absicherung nicht über „Ehrensold“, sondern über das Beamten- bzw. Versorgungsrecht. Dass hauptamtliche Beigeordnete Beamte auf Zeit sind, zeigt auch die amtliche Stellenausschreibung des Landesportals. ([rlp.de](https://www.rlp.de/service/stellenangebote/detail/stellenangebot-der-verbandsgemeinde-konz-2)) ## Zwei Wahlperioden waren versorgungsrechtlich relevant, aber nicht als Ehrensold Das Land Rheinland-Pfalz hat schon 2013 ausdrücklich erklärt, dass **hauptamtliche Bürgermeister, Landräte und Beigeordnete** nach **zwei Amtszeiten** einen Anspruch auf **Altersgeld** erhalten sollen. Hintergrund war gerade, dass es **nicht** um Ehrensold ging, sondern um die Versorgung hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter. ([rlp.de](https://www.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/die-attraktivitaet-erhoehen)) Das ist der wichtige Punkt: **Zwei Wahlperioden können für hauptamtliche Beigeordnete versorgungsrechtlich Bedeutung haben, aber das ist etwas anderes als Ehrensold.** Ehrensold ist eine besondere Anerkennungsleistung für kommunale Ehrenbeamte; Versorgung/Altersgeld/Pension ist beamtenrechtliche Altersabsicherung. ([mdi.rlp.de](https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/ebling-taetigkeit-in-kommunalem-ehrenbeamtenverhaeltnis-wuerdigen)) ## Wichtige Ausnahme 2024 hat das Innenministerium angekündigt, dass **hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Beigeordnete und Kreisbeigeordnete** nicht mehr pauschal vom Ehrensold ausgeschlossen sein sollen, **soweit** ihre frühere Tätigkeit in einem **kommunalen Ehrenbeamtenverhältnis** gewürdigt werden soll. Das bedeutet aber nicht: „Jeder hauptamtliche Beigeordnete mit zwei Wahlperioden bekommt Ehrensold.“ Gemeint ist vielmehr die **frühere ehrenamtliche** Tätigkeit derselben Person. ([mdi.rlp.de](https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/ebling-taetigkeit-in-kommunalem-ehrenbeamtenverhaeltnis-wuerdigen)) Praktisch heißt das: War jemand zwei Wahlperioden **hauptamtlicher Beigeordneter mit Geschäftsbereich**, entsteht daraus **nicht automatisch ein Ehrensoldanspruch**. In Betracht kommt eher eine beamtenrechtliche Versorgung bzw. ein Altersgeld nach den dafür geltenden Regeln. ([rlp.de](https://www.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/die-attraktivitaet-erhoehen)) ## Klare Einordnung Wenn du von einem **Beigeordneten mit Geschäftsbereich** sprichst, ist die kurze juristische Antwort daher: **Ein „Ehrensold im Ruhestand“ gibt es dafür nicht schon wegen zweier Wahlperioden; maßgeblich ist stattdessen das Versorgungsrecht für hauptamtliche Wahlbeamte.** ([rlp.de](https://www.rlp.de/service/stellenangebote/detail/stellenangebot-der-verbandsgemeinde-konz-2)) Wenn überhaupt ein Ehrensold eine Rolle spielt, dann wegen einer **zusätzlichen früheren ehrenamtlichen Funktion**, nicht wegen der hauptamtlichen Tätigkeit mit Geschäftsbereich selbst. ([mdi.rlp.de](https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/ebling-taetigkeit-in-kommunalem-ehrenbeamtenverhaeltnis-wuerdigen))

Verwandte Fragen

Welche Aufgaben hat der Wahlleiter im Wahlprüfungsausschuss in Rheinland-Pfalz?

Im Wahlprüfungsausschuss selbst hat der Wahlleiter in Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine Rolle als Mitglied oder Vorsitzender. Der Wahlprüfungsausschuss ist ein Ausschuss des Landtags...