Pflegekosten für Familienangehörige müssen grundsätzlich dann bezahlt werden, wenn die pflegebedürftige Person die Kosten für ihre Pflege (z.B. im Pflegeheim oder durch ambulante Pflegedienste) nicht selbst tragen kann und die Leistungen der Pflegeversicherung sowie sonstige Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung im Alter) nicht ausreichen. In Deutschland gilt dabei das sogenannte „Unterhaltsverpflichtungsgesetz“ (§ 1601 BGB). Das bedeutet: - **Kinder sind grundsätzlich ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig**, wenn diese bedürftig sind. - Seit 2020 gilt jedoch eine Einkommensgrenze: Erst wenn das Jahresbruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes über 100.000 € liegt, kann das Sozialamt auf die Kinder zurückgreifen („Angehörigen-Entlastungsgesetz“). - Ehepartner sind ebenfalls gegenseitig unterhaltspflichtig. **Ablauf im Ernstfall:** 1. Die pflegebedürftige Person zahlt Pflegekosten zunächst aus eigenen Mitteln (Rente, Vermögen). 2. Reichen diese nicht aus, werden Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt. 3. Das Sozialamt prüft, ob und in welchem Umfang Angehörige (meist Kinder) finanziell herangezogen werden können. **Wichtige Hinweise:** - Nicht alle Familienangehörigen sind verpflichtet, sondern in der Regel nur Kinder und Ehepartner. - Schwiegerkinder, Enkel oder Geschwister sind nicht unterhaltspflichtig. - Es gibt Freibeträge und Selbstbehalte, sodass niemand „arm“ werden muss, um Pflegekosten zu zahlen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium für Gesundheit](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/finanzierung-der-pflege/unterhaltspflicht.html).