Die Abrechnungsziffer 01430 war am 06.02.2007 Teil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) für die Abrechnung ärztlicher Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Zum damaligen Zeitpunkt (EBM 2000plus, gültig bis 31.03.2008) bedeutete die Ziffer 01430: **01430 – Besuch eines Kranken durch den Arzt, auch in Alten- oder Pflegeheimen, einschließlich Beratung, auch telefonisch, und symptomorientierter Untersuchung** - Sie wurde abgerechnet, wenn ein Arzt einen Hausbesuch bei einem Patienten durchführte. - Die Ziffer galt für den Besuch selbst, nicht für zusätzliche Leistungen wie spezielle Untersuchungen oder Behandlungen, die ggf. mit weiteren Ziffern abgerechnet wurden. - Sie war relevant für die hausärztliche Versorgung, insbesondere bei Patienten, die nicht in die Praxis kommen konnten. **Quelle:** [Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM-Archiv](https://www.kbv.de/html/ebm.php) (historische EBM-Versionen) **Zusammengefasst:** Am 06.02.2007 stand die Abrechnungsziffer 01430 für einen ärztlichen Hausbesuch, einschließlich Beratung und symptomorientierter Untersuchung.