Muss auf der Zutatenliste das Wort Konservierungsstoffe stehen oder sind andere Begriffe erlaubt?

Antwort

In der Zutatenliste von Lebensmitteln müssen Konservierungsstoffe grundsätzlich mit ihrem spezifischen Namen oder ihrer sogenannten E-Nummer angegeben werden, zum Beispiel „Natriumbenzoat“ oder „E211“. Zusätzlich ist es verpflichtend, die Funktionsklasse anzugeben, also den technologischen Zweck des Zusatzstoffs. Das bedeutet, es muss zum Beispiel „Konservierungsstoff Natriumbenzoat“ oder „Konservierungsstoff E211“ stehen. Das Wort „Konservierungsstoff“ ist also der vorgeschriebene Begriff für die Funktionsklasse. Andere Begriffe wie „Schutzstoff“ oder „Haltbarmacher“ sind nicht zulässig. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Zusammengefasst: Ja, das Wort „Konservierungsstoff“ muss verwendet werden, gefolgt vom Namen oder der E-Nummer des Stoffes. Andere Begriffe sind nicht erlaubt.

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