Bleibt die Vorprägung nach § 34 BauGB nach Aufgabe des Gewerbes bestehen?

Antwort

Die Vorprägung nach § 34 BauGB bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn ein Gewerbe aufgegeben wird. Die Vorprägung bezieht sich auf die Art und Weise der baulichen Nutzung und die vorhandene Bebauung im Umfeld. Wenn die Nutzung eines Grundstücks geändert wird, kann dies jedoch Auswirkungen auf die Zulässigkeit neuer Bauvorhaben haben. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die spezifischen Gegebenheiten und möglichen Änderungen zu informieren.

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