Ja, ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer vermieteten Wohnung ist grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn die Wohnung durch vorweggenommenen Erbfall vom Vater erhalten wurde. Allerdings gibt es einige Ausnahmen und Regelungen, die berücksichtigt werden sollten. Wenn die Wohnung länger als zehn Jahre im Besitz des Steuerpflichtigen war, kann der Gewinn steuerfrei sein, da die Spekulationsfristgelaufen ist. Zudem können auch bestimmte Kosten, wie Renovierungs- oder Instandhaltungskosten, vom Gewinn abgezogen werden. Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die individuelle Situation und mögliche steuerliche Vorteile zu klären.