Im Eintragungsfall des § 20 des Grundbuchordnung (GBO) muss das Grundbuchamt in der Regel eine notarielle Urkunde vorlegen sehen. Diese Urkunde dient als Nachweis für die Rechtsgeschäfte, die im Grundbuch eingetragen werden sollen, und muss die erforderlichen Angaben enthalten, um die Eintragung zu ermöglichen.