Der Unterschied zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Erbbauzins liegt in der der rechtlichen Verpflichtung und der Sicherung des Erbbauzinses. 1. **Schuldrechtlicher Erbbauzins**: Dieser Zins ist eine vertragliche Verpflichtung zwischen dem Erbbaurechtsgeber (z.B. Grundstückseigentümer) und dem Erbbaurechtsnehmer (z.B. Bauherr). Der Erbbauzins wird in einem Erbbaurechtsvertrag festgelegt und ist eine regelmäßige Zahlung, die der Erbbaurechtsnehmer für die Nutzung des Grundstücks leisten muss. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist also eine schuldrechtliche Beziehung. 2. **Dinglicher Erbbauzins**: Im Gegensatz dazu bezieht sich der dingliche Erbbauzins auf die rechtliche Sicherung des Erbbauzinses durch das Grundstück selbst. Der dingliche Erbbauzins ist im Grundbuch eingetragen und hat eine dingliche Wirkung, was bedeutet, dass er auch gegenüber Dritten durchsetzbar ist. Dies gibt dem Erbbaurechtsgeber eine stärkere rechtliche Position, da der Erbbauzins als Belastung des Grundstücks im Grundbuch vermerkt ist. Zusammengefasst: Der schuldrechtliche Erbbauzins ist eine vertragliche Verpflichtung, während der dingliche Erbbauzins eine rechtliche Sicherung im Grundbuch darstellt.