Ob eine Markise auf der Terrasse einer Eigentumswohnung Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist, hängt von den Regelungen der jeweiligen Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ab. In der Regel gilt: - **Sondereigentum**: Bereiche, die ausschließlich einem Eigentümer zur Nutzung zustehen, wie die Terrasse selbst, können Sondereigentum sein. Wenn die Markise fest mit der Terrasse verbunden ist und nur von dem Eigentümer genutzt wird, könnte sie ebenfalls als Sondereigentum betrachtet werden. - **Gemeinschaftseigentum**: Elemente, die für die gesamte Wohnanlage von Bedeutung sind oder die äußere Erscheinung des Gebäudes betreffen, können als Gemeinschaftseigentum gelten. Wenn die Markise beispielsweise die Fassade des Gebäudes beeinflusst oder die Nutzung durch andere Eigentümer einschränkt, könnte sie als Gemeinschaftseigentum eingestuft werden. Es ist ratsam, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen, um eine klare Antwort für den spezifischen Fall zu erhalten.