Muss ein Erbbauberechtigter in NRW für das Grundstück oder nur für seinen Teil Grundsteuer bezahlen?

Antwort

Ein Erbbauberechtigter in Nordrhein-Westfalen (NRW) muss die Grundsteuer nur für den Teil des Grundstücks bezahlen, auf dem er das Erbbaurecht hat. Das bedeutet, dass die Grundsteuer auf den Erbbauzins und die darauf errichteten Gebäude erhoben wird, nicht jedoch auf das gesamte Grundstück, das im Eigentum des Grundstückseigentümers bleibt. Es ist jedoch wichtig, die genauen Regelungen im jeweiligen Erbbaurechtsvertrag und die kommunalen Vorschriften zu beachten.

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