Was sind einzubeziehende Dritte nach HOAI?

Antwort

Einzubeziehende Dritte nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind Personen oder Unternehmen, die vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer beauftragt werden, um spezielle Leistungen zu erbringen, die nicht zum Leistungsbild des Architekten oder Ingenieurs gehören. Diese Leistungen können beispielsweise Gutachten, Vermessungen, Bodengutachten oder spezielle Fachplanungen umfassen. Die Einbeziehung dieser Dritten kann notwendig sein, um bestimmte Fachkenntnisse oder Dienstleistungen in das Projekt einzubringen, die der Hauptauftragnehmer nicht selbst abdecken kann oder darf. Die Kosten für diese Leistungen werden in der Regel gesondert abgerechnet und sind nicht im Honorar des Architekten oder Ingenieurs enthalten.

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