In der Leistungsphase 9 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geht es um die Objektüberwachung, die Bauüberwachung und -leitung. Hierbei wird sichergestellt, dass die... [mehr]
Einzubeziehende Dritte nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind Personen oder Unternehmen, die vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer beauftragt werden, um spezielle Leistungen zu erbringen, die nicht zum Leistungsbild des Architekten oder Ingenieurs gehören. Diese Leistungen können beispielsweise Gutachten, Vermessungen, Bodengutachten oder spezielle Fachplanungen umfassen. Die Einbeziehung dieser Dritten kann notwendig sein, um bestimmte Fachkenntnisse oder Dienstleistungen in das Projekt einzubringen, die der Hauptauftragnehmer nicht selbst abdecken kann oder darf. Die Kosten für diese Leistungen werden in der Regel gesondert abgerechnet und sind nicht im Honorar des Architekten oder Ingenieurs enthalten.
In der Leistungsphase 9 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geht es um die Objektüberwachung, die Bauüberwachung und -leitung. Hierbei wird sichergestellt, dass die... [mehr]
In der Leistungsphase 7 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geht es um die "Mitwirkung bei der Vergabe". In dieser Phase unterstützt der Architekt oder Ingenie... [mehr]
In der Leistungsphase 6 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geht es um die "Vorbereitung der Vergabe". In dieser Phase werden die Ausschreibungsunterlagen erstellt,... [mehr]
In der Leistungsphase 5 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geht es um die Ausführplanung. In dieser Phase werden die Entwurfsunterlagen so konkretisiert, dass sie f&uum... [mehr]
In der Leistungsphase 2 der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) wird die Vorplanung durchgeführt. Diese Phase umfasst die Erarbeitung eines Planungskonzepts, das die grundle... [mehr]