Es gibt mehrere Bedingungen, unter denen keine Grunderwerbsteuer anfällt. Dazu gehören: 1. **Erwerb von Grundstücken durch den Bund, Länder oder Gemeinden**: Diese Transaktionen sind in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit. 2. **Schenkung oder Erbschaft**: Wenn ein Grundstück im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen wird, fällt keine Grunderwerbsteuer an. 3. **Übertragung innerhalb von Familien**: In bestimmten Fällen, wie bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, kann eine Steuerbefreiung gelten. 4. **Umwandlung von Grundstücken**: Bei der Umwandlung von Grundstücken im Rahmen von bestimmten Unternehmensumstrukturierungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bestehen. 5. **Übertragung von Grundstücken im Rahmen von bestimmten öffentlich-rechtlichen Verfahren**: Hierzu zählen beispielsweise Enteignungen oder Übertragungen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren. Es ist wichtig, sich im Einzelfall rechtlich beraten zu lassen, da die genauen Regelungen je nach Bundesland variieren können.