Wenn die Abnahme einer Heizungsanlage Vorbehalt erfolgt, bedeutet das, dass der Auftraggeber die Anlage zwar grundsätzlich als vertragsgemäß akzeptiert, sich aber bestimmte Rechte vorbehält – meist wegen festgestellter Mängel oder offener Restarbeiten. Die wichtigsten Folgen und Aspekte dazu: **1. Wirkung der Abnahme unter Vorbehalt:** - Die Abnahme markiert grundsätzlich den Zeitpunkt, ab dem die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, die Vergütung fällig wird und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt (§ 640 BGB). - Durch den Vorbehalt sichert sich der Auftraggeber das Recht, bestimmte Mängel oder Ansprüche (z.B. auf Nachbesserung oder Schadensersatz) weiterhin geltend zu machen, obwohl die Abnahme erfolgt ist. **2. Typische Vorbehalte:** - Mängel, die bei der Abnahme festgestellt wurden - Vertragsstrafen - Noch ausstehende Restarbeiten **3. Wirkung des Vorbehalts im Zeitverlauf:** - Der Vorbehalt muss konkret und eindeutig erklärt werden. Allgemeine oder pauschale Vorbehalte sind rechtlich oft unwirksam. - Der Vorbehalt wirkt so lange, bis die vorbehaltenen Mängel beseitigt oder die Ansprüche erfüllt sind oder aber der Auftraggeber auf die Geltendmachung verzichtet. - Wird der Vorbehalt nicht innerhalb einer angemessenen Frist konkretisiert oder verfolgt, kann er seine Wirkung verlieren. Das kann z.B. passieren, wenn der Auftraggeber trotz Vorbehalt längere Zeit keine Mängelrüge erhebt oder Nachbesserung verlangt. - Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen trotz Vorbehalt grundsätzlich mit der Abnahme zu laufen. **4. Rechtliche Risiken:** - Wird ein Mangel nicht ausdrücklich vorbehalten, kann der Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz unter Umständen verloren gehen, insbesondere bei erkennbaren Mängeln. - Ein unter Vorbehalt gezahlter Werklohn kann unter Umständen nicht mehr zurückgefordert werden, wenn der Vorbehalt nicht ausreichend konkretisiert wurde. **Fazit:** Die Abnahme unter Vorbehalt schützt den Auftraggeber vor dem Verlust von Rechten bezüglich bekannter Mängel oder Ansprüche. Sie verliert ihre Wirkung, wenn der Vorbehalt nicht konkretisiert, nicht rechtzeitig geltend gemacht oder auf andere Weise "verwirkt" wird (z.B. durch Untätigkeit). Die Verjährung der Mängelansprüche läuft aber auch bei Abnahme unter Vorbehalt ab dem Abnahmezeitpunkt. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Verbraucherzentrale](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/bauen-und-wohnen/modernisieren-und-bauen/abnahme-von-handwerkerleistungen-12813) oder im [BGB § 640](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html).