Was sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §6 psych.kg NRW?

Antwort

Die Unterbringung nach § 6 des PsychKG NRW (Psychisch-Kranken-Gesetz Nordrhein-Westfalen) setzt bestimmte Voraussetzungen voraus. Diese sind: 1. **Psychische Erkrankung**: Die betroffene Person muss an einer psychischen Erkrankung leiden. 2. **Gefahr für sich oder andere**: Es muss eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person selbst oder für andere bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Person suizidgefährdet ist oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. 3. **Erforderlichkeit der Unterbringung**: Die Unterbringung muss notwendig sein, um die Gefahr abzuwenden. Es darf keine weniger einschneidende Maßnahme geben, die ebenso wirksam wäre. 4. **Verhältnismäßigkeit**: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, das heißt, der Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person muss im Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr stehen. 5. **Richterliche Anordnung**: In der Regel ist eine richterliche Anordnung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine akute Notlage, in der eine sofortige Unterbringung notwendig ist. In solchen Fällen muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die Unterbringung nur dann erfolgt, wenn sie wirklich notwendig und gerechtfertigt ist.

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