Unter welchen Voraussetzungen haben PsychotherapeutInnen eine Anzeigepflicht und wann entfällt diese?

Antwort

PsychotherapeutInnen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Schweigepflicht, die durch das Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) geregelt ist. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, unter denen eine Anzeigepflicht oder zumindest ein Recht zur Anzeige besteht: 1. **Geplante Straftaten**: Wenn PsychotherapeutInnen Kenntnis von geplanten schweren Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, schwerer sexueller Missbrauch) erhalten, können sie unter bestimmten Umständen die Schweigepflicht brechen und die Behörden informieren (§ 138 StGB). 2. **Gefahr für Leib und Leben**: Wenn eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder Dritter besteht, können PsychotherapeutInnen die Schweigepflicht brechen, um die Gefahr abzuwenden. Dies kann z.B. bei Suizidgefahr oder konkreten Gewaltandrohungen der Fall sein. 3. **Kindeswohlgefährdung**: Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder -missbrauch haben PsychotherapeutInnen eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt (§ 4 KKG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn: 1. **Keine akute Gefahr mehr besteht**: Wenn die akute Gefahr für Leib und Leben abgewendet ist, entfällt die Notwendigkeit zur Anzeige. 2. **Einwilligung des Patienten**: Wenn der Patient ausdrücklich in die Weitergabe der Informationen einwilligt, kann die Schweigepflicht aufgehoben werden. 3. **Rechtliche Klärung**: Wenn eine rechtliche Klärung ergibt, dass keine Anzeigepflicht besteht oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Schweigepflicht nicht erfüllt sind. Es ist wichtig, dass PsychotherapeutInnen in solchen Fällen sorgfältig abwägen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen, um die richtige Entscheidung zu treffen.

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