Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde bis zu **6 Sprechstunden à 50 Minuten** (bzw. bis... [mehr]
Die Unterschiede zwischen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind vielfältig: 1. **Versicherungsart**: - GKV ist eine Pflichtversicherung für die meisten Arbeitnehmer, während PKV eine freiwillige Versicherung ist, die vor allem für Selbstständige, Beamte und gutverdienende Angestellte zugänglich ist. 2. **Beitragsberechnung**: - In der GKV richten sich die Beiträge nach dem Einkommen, wobei es eine Beitragsbemessungsgrenze gibt. In der PKV hingegen werden die Beiträge individuell kalkuliert und hängen von Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif ab. 3. **Leistungen**: - Die GKV bietet einen einheitlichen Leistungskatalog, der gesetzlich festgelegt ist. Die PKV hingegen kann unterschiedliche Tarife mit variierenden Leistungen anbieten, was zu einem breiteren Spektrum an Optionen führt. 4. **Wartezeiten und Zugang zu Leistungen**: - In der PKV können Wartezeiten für bestimmte Leistungen bestehen, während die GKV in der Regel sofortige Leistungen für die im Katalog enthaltenen Behandlungen bietet. 5. **Familienversicherung**: - In der GKV können Familienangehörige ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert werden. In der PKV muss für jedes Familienmitglied ein eigener Beitrag gezahlt werden. 6. **Kündigung und Wechsel**: - Der Wechsel zwischen GKV und PKV kann kompliziert sein, insbesondere wenn man einmal in der PKV ist. In der GKV ist der Wechsel zwischen verschiedenen gesetzlichen Kassen einfacher. Diese Unterschiede können entscheidend sein, wenn es darum geht, welche Art der Krankenversicherung für eine Person am besten geeignet ist.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde bis zu **6 Sprechstunden à 50 Minuten** (bzw. bis... [mehr]
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, also bis zum 2... [mehr]