Die Unterbringung nach § 11 des PsychKG NRW (Psych-Kranken-Gesetz Nordrhein-Westfalen) bezieht sich auf die vorläufigebringung von Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen. Diese Unterbringung kann durch die Ordnungsbehörden oder die Polizei veranlasst werden, wenn eine sofortige Gefahr besteht und eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Voraussetzungen**: Es muss eine akute Gefahr für die betroffene Person oder andere bestehen, die auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen ist. 2. **Verfahren**: Die Ordnungsbehörden oder die Polizei können die Person vorläufig unterbringen. Eine richterliche Entscheidung muss so schnell wie möglich nachgeholt werden. 3. **Dauer**: Die vorläufige Unterbringung darf nur so lange dauern, bis eine richterliche Entscheidung getroffen wurde, in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Für detaillierte Informationen und den genauen Gesetzestext kann der § 11 des PsychKG NRW direkt eingesehen werden: [PsychKG NRW](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000409#det0)