Welche Rechtslage gilt bei Terminabsage wegen Krankheit beim Physiotherapeuten?

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Wenn du einen Termin beim Physiotherapeuten wegen Krankheit absagen musst, kommt es rechtlich darauf an, was im Behandlungsvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Praxis geregelt ist. Grundsätzlich gilt: - **Kein generelles Ausfallhonorar:** Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung darf der Physiotherapeut kein Ausfallhonorar verlangen, wenn du rechtzeitig absagst. - **Vereinbarte Fristen:** Viele Praxen verlangen, dass Termine spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden müssen. Ist das so vereinbart (z. B. in den AGB oder auf dem Anamnesebogen unterschrieben), kann bei späterer Absage ein Ausfallhonorar fällig werden. - **Höhe des Ausfallhonorars:** Das Honorar darf in der Regel nicht höher sein als die Vergütung, die der Therapeut für die Behandlung erhalten hätte. Es muss außerdem die Möglichkeit geben, nachzuweisen, dass der Therapeut den Termin anderweitig vergeben konnte (dann entfällt das Honorar). - **Krankheit als Entschuldigung:** Auch bei Krankheit kann ein Ausfallhonorar verlangt werden, wenn die Absagefrist nicht eingehalten wurde – es sei denn, die Krankheit ist so plötzlich aufgetreten, dass eine rechtzeitige Absage unmöglich war. In diesem Fall solltest du die Praxis so schnell wie möglich informieren. **Tipp:** Schau in die Unterlagen, die du bei der Anmeldung unterschrieben hast, oder frage direkt in der Praxis nach den geltenden Regelungen. Weitere Informationen findest du z. B. bei der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/arztbesuch/ausfallhonorar-beim-arzt-oder-therapeuten-wann-du-zahlen-musst-13213

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