In welchem Sozialgesetzbuch und Paragrafen steht, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen?

Antwort

Die Formulierung, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), und zwar in § 12.

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