In welchem Sozialgesetzbuch und Paragrafen steht, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen?

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Die Formulierung, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), und zwar in § 12.

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