Welche Schnelltests darf der Heilpraktiker bei Infektionskrankheiten durchführen?

Antwort

Heilpraktiker dürfen in Deutschland bestimmte Schnelltests bei Infektionskrankheiten durchführen, solange diese Tests nicht unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallen, das bestimmte Diagnosen und Maßnahmen ausschließlich Ärzten vorbehält. Zu den Schnelltests, die Heilpraktiker in der Regel durchführen dürfen, gehören: 1. **Streptokokken-Schnelltest**: Zur Diagnose von Streptokokken-Infektionen im Rachen. 2. **Helicobacter pylori-Schnelltest**: Zur Diagnose von Helicobacter pylori-Infektionen im Magen. 3. **Borreliose-Schnelltest**: Zur Diagnose von Borreliose nach einem Zeckenbiss. 4. **Candida-Schnelltest**: Zur Diagnose von Candida-Infektionen. Es ist wichtig, dass Heilpraktiker die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen kennen und einhalten. Bei Verdacht auf meldepflichtige Infektionskrankheiten müssen sie den Patienten an einen Arzt verweisen. Weitere Informationen können auf der Webseite des [Bundesministeriums für Gesundheit](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/) gefunden werden.

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