Darf eine Psychiatrie eine Nacktkontrolle durchführen?

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In psychiatrischen Einrichtungen können sogenannte „Nacktkontrollen“ (Leibesvisitationen) in Ausnahmefällen durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der Patientin oder des Patienten selbst oder anderer Personen notwendig erscheint – zum Beispiel, um sicherzustellen, dass keine gefährlichen Gegenstände (wie Drogen, Waffen oder scharfe Gegenstände) mitgeführt werden. Solche Maßnahmen sind jedoch rechtlich sehr streng geregelt: - Sie müssen verhältnismäßig sein, also nur dann erfolgen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. - Es muss ein konkreter Anlass oder Verdacht vorliegen. - Die Würde und Intimsphäre der betroffenen Person müssen so weit wie möglich gewahrt werden (z. B. Durchführung durch gleichgeschlechtliches Personal, keine unnötigen Zuschauer). - Die Maßnahme muss dokumentiert und begründet werden. Rechtsgrundlagen finden sich je nach Bundesland in den jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) oder im Unterbringungsgesetz. Auch das Grundgesetz (Art. 1 und 2) schützt die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht, weshalb Nacktkontrollen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sind. Wenn du betroffen bist oder Fragen zu einer konkreten Situation hast, kann eine unabhängige Patientenberatung oder ein Anwalt für Medizinrecht weiterhelfen.

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