Ein Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI ist eine Einstufung, die den Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person beschreibt. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegrade, die auf der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten basieren. Diese Einstufung ist entscheidend für die Berechnung der Leistungen, die eine Person aus der Pflegeversicherung erhalten kann. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen, die zur Unterstützung im Alltag bereitgestellt werden. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere zugelassene Prüfdienste.