Der Pflegegrad und der Grad der Schwerbehinderung sind zwei unterschiedliche Systeme in Deutschland, die unabhängig voneinander bewertet werden. - **Grad der Schwerbehinderung (GdB)**: Dieser wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt und gibt an, wie stark die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen sind. Ein GdB von 60 bedeutet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. - **Pflegegrad**: Dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Gutachter ermittelt und reicht von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Ein GdB von 60 hat keinen direkten Einfluss auf die Einstufung in einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird anhand eines Begutachtungsverfahrens ermittelt, bei dem verschiedene Module wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte bewertet werden. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, die dann eine Begutachtung veranlasst.