Definition der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, § 14?

Antwort

Die Pflegebedürftigkeit ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XI definiert. Nach § 14 SGB XI liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn eine Person aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen in der Lage ist, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur mit erheblichem Aufwand selbstständig durchzuführen. Die Definition umfasst verschiedene Grade der Pflegebedürftigkeit, die sich nach dem Umfang der benötigten Unterstützung richten. Es wird zwischen den Pflegegraden 1 bis 5 unterschieden, wobei Pflegegrad 1 die geringste und Pflegegrad 5 die höchste Pflegebedürftigkeit darstellt. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere zugelassene Prüfdienste.

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