Seit 1969 haben auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies wurde durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt, das sicherstellt, dass alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, im Krankheitsfall für eine bestimmte Zeit weiterhin ihr Gehalt erhalten.