Welcher Paragraf im IfSG regelt das Erregernachweis-Verbot für Heilpraktiker?

Antwort

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt § 24, dass Heilpraktiker keinen Erregernachweis führen dürfen. Hier ist der genaue Wortlaut: "§ 24 Verbot der Durchführung von Tätigkeiten Heilpraktiker dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die den Erregernachweis von übertragbaren Krankheiten betreffen." Weitere Informationen zum IfSG findest du auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Justiz: [IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/).

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