Der Unterschied zwischen „Beeinträchtigung“ und „Behinderung“ liegt vor allem im Grad und in der Dauer der Einschränkung sowie im gesellschaftlichen Kontext: **Beein... [mehr]
Der Schutz der Intimsphäre bei der Körperpflege von behinderten Menschen ist ein zentrales Prinzip in der Pflege und Betreuung. Die wichtigsten Grundsätze sind: 1. **Wahrung der Privatsphäre:** Körperpflege sollte möglichst in einem geschützten, ungestörten Raum stattfinden. Türen und Vorhänge sind zu schließen, um Einblicke Dritter zu verhindern. 2. **Respektvoller Umgang:** Die pflegebedürftige Person wird mit Respekt behandelt. Ihr Körper und ihre Schamgrenzen werden geachtet. Unnötiges Entkleiden ist zu vermeiden. 3. **Einwilligung und Information:** Vor jeder Pflegemaßnahme wird die betroffene Person informiert und um Zustimmung gebeten. Die Pflege erfolgt niemals gegen den Willen der Person. 4. **Selbstbestimmung fördern:** Die Person wird – soweit möglich – in die Pflege einbezogen und zur Selbstständigkeit ermutigt. Eigene Wünsche und Gewohnheiten werden berücksichtigt. 5. **Gleichgeschlechtliche Pflege:** Wenn möglich und gewünscht, sollte die Pflege von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. 6. **Diskretion:** Über persönliche und intime Details wird nicht mit Dritten gesprochen. Informationen werden vertraulich behandelt. 7. **Schutz vor Übergriffen:** Es wird sichergestellt, dass die Person vor jeglicher Form von Missbrauch oder Übergriffen geschützt ist. Diese Grundsätze sind in verschiedenen Gesetzen und Leitlinien, wie dem SGB XI, dem BGB und den Expertenstandards zur Beziehungsgestaltung in der Pflege, verankert. Sie dienen dazu, die Würde und Integrität jedes Menschen zu wahren.
Der Unterschied zwischen „Beeinträchtigung“ und „Behinderung“ liegt vor allem im Grad und in der Dauer der Einschränkung sowie im gesellschaftlichen Kontext: **Beein... [mehr]