Welche Abwesenheitszeiten sind bei der Qualitätsprüfung in der stationären Altenpflege zu berücksichtigen?

Antwort

Für die Qualitätsprüfung in der stationären Altenpflege – insbesondere nach den Vorgaben des Medizinischen Dienstes (MD) gemäß § 114 SGB XI – müssen bestimmte Abwesenheitszeiten der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt werden. Diese Zeiten sind relevant, weil sie Einfluss darauf haben, ob und wie eine Person in die Stichprobe für die Prüfung einbezogen wird. Folgende Abwesenheitszeiten sind zu berücksichtigen: 1. **Krankenhausaufenthalte:** Bewohner, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung im Krankenhaus befinden, werden nicht in die Stichprobe aufgenommen. 2. **Urlaub:** Bewohner, die sich im Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend außerhalb der Einrichtung aufhalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. 3. **Kurzzeitige Abwesenheiten:** Auch bei kurzfristigen Abwesenheiten (z. B. Tagesausflüge, Arztbesuche) wird die Person für die Dauer der Abwesenheit nicht in die Prüfung einbezogen. 4. **Neuaufnahmen:** Bewohner, die erst sehr kurz (meist weniger als 14 Tage) in der Einrichtung leben, werden in der Regel nicht in die Stichprobe aufgenommen, da noch keine ausreichende pflegerische Versorgung dokumentiert werden konnte. 5. **Sterbebegleitung/Palliativsituation:** Bewohner, die sich in der Sterbephase befinden oder palliativ versorgt werden, können auf Wunsch der Einrichtung oder Angehörigen von der Prüfung ausgenommen werden. **Wichtig:** Die genauen Regelungen und Fristen können sich je nach Bundesland und Prüfinstanz leicht unterscheiden. Maßgeblich sind die aktuellen Richtlinien des Medizinischen Dienstes (MD) und die „Prüfrichtlinien nach § 114 SGB XI“. Weitere Informationen findest du direkt beim [Medizinischen Dienst](https://www.medizinischer-dienst.de/themen/qualitaetspruefungen/pflegeeinrichtungen/) oder im [SGB XI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__114.html). **Zusammengefasst:** Für die Qualitätsprüfung werden Bewohner mit längeren oder aktuellen Abwesenheitszeiten (z. B. Krankenhaus, Urlaub, Neuaufnahme) nicht in die Stichprobe einbezogen. Die Einrichtung muss diese Abwesenheiten dokumentieren und dem Prüfdienst mitteilen.

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