Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Die Beteiligungsstruktur bezieht sich auf die verschiedenen Akteure und deren Verantwortlichkeiten im Rahmen des Gesetzes: 1. **Unternehmen**: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern (ab 2024: mehr als 1.000 Mitarbeiter) sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten zu erfüllen. Dazu gehören Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. 2. **Lieferanten**: Unternehmen müssen auch ihre direkten Lieferanten in die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einbeziehen. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen, Schulungen und Audits geschehen. 3. **Zivilgesellschaft**: NGOs und andere zivilgesellschaftliche Akteure spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Sie können auch Beschwerden einreichen und auf Missstände hinweisen. 4. **Staatliche Behörden**: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des LkSG. Es kann Bußgelder verhängen und Unternehmen zur Einhaltung der Vorschriften anweisen. 5. **Betroffene Personen**: Personen, die von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen in der Lieferkette betroffen sind, haben das Recht, Beschwerden einzureichen und Entschädigungen zu fordern. Weitere Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz findest du auf der offiziellen Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: [BMAS - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz](https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.html).