Die Umbenennung von "Arbeitslosenversicherung" in "Arbeitsförderung" spiegelt eine veränderte Perspektive und Zielsetzung wider. Während der Begriff "Arbeitslos... [mehr]
Bei § 16i SGB II handelt es sich um eine Regelung zur von Langzeitarbeitslosen durch öffentlich geförderte Beschäftigung. Diese Regelung sieht vor, dass Arbeitgeber für die geförderten Beschäftigungsverhältnisse keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Der Grund dafür ist, dass diese Maßnahme speziell darauf abzielt, Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Durch den Verzicht auf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen die Arbeitgeber entlastet und motiviert werden, Langzeitarbeitslose einzustellen.
Die Umbenennung von "Arbeitslosenversicherung" in "Arbeitsförderung" spiegelt eine veränderte Perspektive und Zielsetzung wider. Während der Begriff "Arbeitslos... [mehr]