Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) regelt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 1... [mehr]
§ 8 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung) regelt die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zwischen verschiedenen zugelassenen Pflegeeinrichtungen und -diensten frei wählen können. Der genaue Wortlaut (Stand: Juni 2024) lautet: > (3) Die Versicherten und die ihnen bei der Pflege behilflichen Personen sind bei der Auswahl und Inanspruchnahme der Leistungen nach diesem Buch frei. Sie können zwischen den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten sowie zwischen den zugelassenen Pflegepersonen wählen und wechseln. Das bedeutet: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben das Recht, selbst zu entscheiden, von wem und wie sie Pflegeleistungen erhalten möchten, solange es sich um zugelassene Anbieter handelt. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern ist ebenfalls möglich. Den vollständigen Gesetzestext findest du hier: [§ 8 SGB XI – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/8.html)
Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) regelt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 1... [mehr]