Was ist § 202c?

Antwort

§ 202c des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf das Ausspähen von Daten. Hier ist der Wortlaut des Paragraphen: **§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten** (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dieser Paragraph kriminalisiert also die Vorbereitungshandlungen, die darauf abzielen, unbefugt auf Daten zuzugreifen oder Daten abzufangen.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten