Informationsfreiheit bezieht sich auf das Recht von Individuen und der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen zu erhalten, die von Regierungen, Institutionen oder anderen Organisationen bereitge... [mehr]
§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die **Abrechnung und Zahlungsmodalitäten bei der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie**. Der Paragraph enthält insbesondere Vorgaben dazu, wie Energieversorgungsunternehmen die Abrechnung gegenüber Haushaltskunden zu gestalten haben. Die wichtigsten Inhalte von § 42c EnWG sind: - **Abrechnungszeitraum:** Die Abrechnung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. - **Abrechnungsinformationen:** Die Abrechnung muss klar, verständlich und leicht nachvollziehbar sein. Sie muss bestimmte Mindestangaben enthalten, wie z. B. den Abrechnungszeitraum, den Verbrauch, die Preise und die Zusammensetzung des Rechnungsbetrags. - **Zahlungsmodalitäten:** Es werden Vorgaben gemacht, wie und wann die Zahlung zu erfolgen hat. - **Informationspflichten:** Es bestehen Informationspflichten über die Zusammensetzung des Preises, die Höhe und die Berechnung des Verbrauchs sowie über Möglichkeiten zur Verbrauchsreduzierung. - **Elektronische Übermittlung:** Die Abrechnung kann auf Wunsch des Kunden auch elektronisch übermittelt werden. Der genaue Wortlaut und die Details können im aktuellen Gesetzestext nachgelesen werden: [§ 42c EnWG – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/EnWG/42c.html) Bitte beachte, dass sich Gesetze ändern können. Für die aktuellste Fassung empfiehlt sich immer ein Blick in die offizielle Gesetzesquelle.
Informationsfreiheit bezieht sich auf das Recht von Individuen und der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen zu erhalten, die von Regierungen, Institutionen oder anderen Organisationen bereitge... [mehr]