Informationsfreiheit bezieht sich auf das Recht von Individuen und der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen zu erhalten, die von Regierungen, Institutionen oder anderen Organisationen bereitge...
Was regelt § 42c EnWG?
Antwort vom§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die **Abrechnung und Zahlungsmodalitäten bei der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie**. Der Paragraph enthält insbesondere Vorgaben dazu, wie Energieversorgungsunternehmen die Abrechnung gegenüber Haushaltskunden zu gestalten haben. Die wichtigsten Inhalte von § 42c EnWG sind: - **Abrechnungszeitraum:** Die Abrechnung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. - **Abrechnungsinformationen:** Die Abrechnung muss klar, verständlich und leicht nachvollziehbar sein. Sie muss bestimmte Mindestangaben enthalten, wie z. B. den Abrechnungszeitraum, den Verbrauch, die Preise und die Zusammensetzung des Rechnungsbetrags. - **Zahlungsmodalitäten:** Es werden Vorgaben gemacht, wie und wann die Zahlung zu erfolgen hat. - **Informationspflichten:** Es bestehen Informationspflichten über die Zusammensetzung des Preises, die Höhe und die Berechnung des Verbrauchs sowie über Möglichkeiten zur Verbrauchsreduzierung. - **Elektronische Übermittlung:** Die Abrechnung kann auf Wunsch des Kunden auch elektronisch übermittelt werden. Der genaue Wortlaut und die Details können im aktuellen Gesetzestext nachgelesen werden: [§ 42c EnWG – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/EnWG/42c.html) Bitte beachte, dass sich Gesetze ändern können. Für die aktuellste Fassung empfiehlt sich immer ein Blick in die offizielle Gesetzesquelle.